Angenommnen am 20. Juni 1972
Abgeändert am:
10. Mai 1977
17. Juni 1980
22. Juni 1984
15. Juni 1990
7. Mai 2000
19. Juni 2002
11. Juni 2008
Kapitel I - Name - Sitz - Ziele
A - Sitz
Artikel 1:
Hiermit wird eine Internationale Vereinigung für Arbeitsinspektion
gebildet, und ihr Sitz wird in Genf gegründet.
Sie wird nach den vorliegenden Satzungen verwaltet.
B - Ziele
Artikel 2:
Die Ziele der Vereinigung sind:
a - Kontakte zwischen den verschiedenen Institutionen
und verantwortlichen Personen in der Arbeitsinspektion oder
denen, die direkt an dieser Funktion teilnehmen, zu fördern,
b - den Austausch von Information und Erfahrung hinsichtlich
der grundlegenden, von den Arbeitsschutzbehörden unternommenen
Aufgaben, und insbesondere der administrativen, gerichtlichen
und technischen Ausübungen zu gestatten, die sich auf diese
Funktion beziehen,
c - die Probleme zu untersuchen, die von der Organisation und
der Arbeit der Arbeitsschutzbehörden aufgeworfen werden,
besonders betreffs ihrer Methoden und Wege der Inspektion, ihrer
Selbständigkeit der Entscheidung bei der Durchführung
ihrer Arbeit, und ihres Einsatzes von technischen Beratern,
d - nützliche Information und Dokumentation zu verbreiten,
sei es durch gelegentliche Veröffentlichungen oder sonstwie,
e - internationale Zusammenkünfte zu veranstalten.
Der Status einer "Nichtstaatlichen Internationalen,
Beratenden Organisation" wurde der IALI 1978 durch das Internationale
Arbeitsamt (Genf) zuerkannt.
Artikel 3:
Die Vereinigung besteht nur zu ideellen Zwecken. Sie verzichtet
auf und verbietet jegliche politische oder religiöse Aktivität,
jegliche Kritik nationaler Systeme der Arbeitsinspektion und jegliche
Einmischung in deren Arbeitsweise. Darüber hinaus verzichtet
sie auf jegliche Erklärung oder Einstellung, die einer Einmischung
in die Angelegenheiten der Geschäfte der Sozialpartner gleichkommt.
Kapitel II - Mitgliedschaft - Verwaltungsorgane
A - Mitgliedschaft
Artikel 4:
a - Mitgliedschaft zur Vereinigung steht folgenden
Organisationen offen:
- jeder beliebigen Gruppe von Arbeitsinspektoren. Die Bezeichnung
"Gruppe" bedeutet jede Organisation, die ein rechtliches
oder tatsächliches Gremium umfasst, das rechtsmäßig
nach den Verordnungen eines Landes konstituiert wurde, einerlei
wie betitelt (Verband, Gewerkschaft),
- dem Arbeitsministerium eines Staates oder einer Region eines
Bundesstaates, das verantwortlich ist, einerseits für die
Planung und Lenkung der Arbeitsschutzabteilung und andererseits
für die Inspektion der Übereinstimmung mit der Arbeitsschutzgesetzgebung
in Beschäftigungsverhältnissen,
b - Gruppen oder Arbeitsministerien können als Abgeordnete
zur Generalversammlung und zum Ausführungsausschuss der
Vereinigung nur Pesonen entsenden, die den Status eines Arbeitsinspektors
im Sinne der Artikel 3 und 6 der Internationalen Konvention
Nr. 81 des Internationalen Arbeitsamtes (ILO) haben, sei es
dass die Funktion dieser Personen darin besteht, die Arbeitsinspektionsdienste
anzuweisen oder Unternehmen zu inspizieren.
c - Die Bezeichnung "Arbeitsministerium" umfasst sowohl
den Beamtendienst des Landes als auch die Einrichtungen, die
nach Bevollmächtigung vom Staat für die Inspektion
von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortlich
sind.
d - Abgeordnete von Arbeitsministerien arbeiten zusammen in
der Dokumentation und untersuchen Aktivitäten der IALI
in ihrer Eigenschaft als Sachverständige oder qualifizierte
Personen. Folglich verpflichten diese Abgeordneten in keiner
Weise das Ministerium, dem sie angehören.
e - Jede nationale Gruppe oder jedes Arbeitsministerium, das
als Mitglied in der Arbeit der IALI mitzuwirken wünscht,
muss in einem Schreiben an den Ausführungsausschuss seinen
Antrag unter Beifügung entweder der Satzung der Gruppe
oder einer kurzen Mitteilung zur Erklärung der Funktionen
des Ministeriums einreichen. Der Ausführungsausschuss kann
weitere Einzelheiten verlangen.
f - Die Zulassung von neuen Mitgliedern wird vom Ausführungsausschuss
aufgrund der in Artikeln 4(a) und (e) gegebenen Berechtigung
genehmigt. Der Ausschuss kann gewisse Fälle an die Generalversammlung
gemäß Artikel 6(e) verweisen.
g - Jedes Mitglied kann nach Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist
seine Mitgliedschaft am Ende des Kalenderjahres aufgeben. Die
Vereinigung kann in Übereinstimmung mit Paragraphen "c"
und "n" des Artikels 6 hiernach beschließen,
ein Mitglied, das seine Satzungen ernstlich verletzt oder den
Ruf der Vereinigung nachteilig beeinflussen könnte, auszuschließen.
h - Mitglieder haben die Pflicht, ihre Mitgliedsgebühren regelmäßig und entsprechend der von der Vereinigung abgestimmten Gebührenhöhe zu zahlen. Ein Mitglied, das echte Schwierigkeiten in der Zahlung der Gebühren hat, kann beim Ausführungsausschuss die Befreiung von der Zahlung für ein Jahr beantragen. Der Antrag soll die Gründe für die Schwierigkeit darlegen. Der Ausführungsausschuss kann im Namen der Vereinigung beschließen, dass diesem Mitglied „Bewerber-Status“ gegeben werden kann und dass es die technischen Dienste weiterhin empfangen kann, jedoch von den Stimmrechten ausgeschlossen werden wird.
B - Verwaltungsorgane
Artikel 5:
Die Verwaltungsorgane der Vereinigung sind:
- die Generalversammlung
- der Ausführungsausschuss
- das Generalsekretariat
- die Rechnungsprüfer
C - Generalversammlung
Artikel 6:
a - Die Generalversammlung setzt sich aus nationalen
Delegationen zusammen, von denen jede einen benannten Vertreter
von jeder Organisation umfasst, sei es eine Mitgliedsgruppe
oder ein als Mitglied der Vereinigung derzeitig angehöriges
Arbeitsministerium, und welches seine Mitgliedsgebühren
pflichtgemäß gezahlt hat, und zwar entweder:
- seit dem Datum der letzten ordentlichen Hauptversammlung,
oder
- falls ein Mitglied von weniger als drei Jahren Zugehörigkeit,
seit Beitritt zu Vereinigung.
b - Ein benannter Vertreter kann, falls er nicht selbst anwesend
sein kann, schriftlich eine Ersatzperson benennen, die dieselben
Rechte haben soll. Andere Angehörige von Organisationen,
die zur Mitgliedschaft gehören, können teilnehmen
und (mit Zustimmung ihres benannten Vertreters) in der Generalversammlung
sprechen (dürfen aber nicht wählen).
c - Die Generalversammlung hält ihre ordentliche Jahresversammlung
alle drei Jahre während des Kongresses der Vereinigung.
Sie kann, falls nötig, eine außergewöhnliche
Versammlung in Übereinstimmung mit Artikel 7 abhalten.
d - Die Tagesordnung wird vom Ausführungsausschuss aufgestellt,
der diese schriftlich an alle Mitglieder mindestens einen Monat
vor der Generalversammlung sendet. Gegenstände, die nicht
auf diese Weise mitgeteilt worden sind, können nicht Gegenstand
der Debatte werden, außer mit der Zustimmung der Generalversammlung
auf Vorschlag vom Ausführungsausschuss.
e - Die Generalversammlung ist befugt:
- die Satzungen auf einen Vorschlag vom Ausführungsausschuss
abzuändern
- die Mitglieder des Ausführungsausschusses und die Rechnungsprüfer
zu wählen
- die Geschäftsordnung der Vereinigung auf Vorschlag des
Ausführungsausschusses zu billigen
- den Verwaltungsbericht und den Rechnungsabschluss zu genehmigen
- die "Mitgliedsgebühren" auf Vorschlag des Ausführungsausschusses
festzulegen
- über die Zulassung oder den Ausschluss von Mitgliedern
zu entscheiden, wo diese vom Ausführungsausschuss an sie
verwiesen wird
- den Sitz der Vereinigung auf Vorschlag vom Ausführungsausschuss
zu verlegen
- die Vereinigung auf Vorschlag des Ausführungsausschusses
aufzulösen
f - Jedem benannten Vertreter wird eine Stimme in der Generalversammlung
gestattet, aber keine nationale Abordnung soll mehr als drei
Stimmen haben.
g - Nominationen für Mitgliedschaft zum Ausführungsausschuss
sollen an den Generalsekretär rechtzeitig gesandt werden,
so dass sie vor 18.00 Uhr am Tage vor der Generalversammlung
eintreffen. Nominationen und Kandidatur für Mitgliedschaft
zum Ausführungsausschuss sind auf die benannten Vertreter
von angesehenen. Mitgliedern beschränkt, die ihre Mitgliedsgebühren
ordnungsgemäß entsprechend den im vorstehenden Artikel
6 (a) dargelegten Bedingungen gezahlt haben.
h - Der Generalsekretär wird Stimmzettel für die Wahl
von Mitgliedern des Ausführungsausschusses erstellen, die
eine Liste, in alphabetischer Folge, von allen zum festgesetzten
Termin eingegangenen Nominationen umfassen. Nach dem Namen jedes
Kandidaten wird sein oder ihr Land angegeben sein. Der Stimmzettel
wird keine Möglichkeit der Identifikätsfeststellung
enthalten.
i - Unabhängige Stimmenzähler, von der Generalversammlung
ernannt, werden einen Stimmzettel an jeden benannten Vertreter
einer als Mitglied zählenden Organisation verteilen, doch
sicherstellen, dass keine Landesabordnung mehr als drei Stimmzettel
erhält.
j - Stimmen werden in der Öffentlichkeit abgegeben. Falls
ein ernannter Vertreter um eine geheime Abstimmung ersucht,
muss seinem Ersuchen stattgegeben werden.
k - Sofern nicht anders vorgeschrieben im Paragraphen "n"
dieses Artikels, werden Beschlüsse nur durch eine einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen (bejahende oder negative) gefasst.
l - Die unabhängigen Stimmenzähler sollen die Stimmzettel
einsammeln und erneut prüfen, dass nur diejenigen, die
dazu berechtigt sind, gewählt haben, und nach Zählen
der Stimmen werden sie das Ergebnis dem Vorsitzenden der Versammlung
mitteilen.
m - Sollte die Abstimmung für den Ausführungsausschuss
ein Unentschieden für die letzten Plätze ergeben,
soll eine weitere Abstimmung zwischen denen mit gleichen Stimmenzahlen
stattfinden.
n - Beschlüsse über die Abänderung der Satzungen,
den Ausschluss von Mitgliedern und die Verlegung des Sitzes
der Vereinigung müssen von einer Zwei-Drittel-Mehrheit
der Generalversammlungs-Mitglieder, die wahlberechtigt sind,
gefasst werden, wie in Artikel 6 (a) vorgesehen.
Artikel 7:
a - Falls ein Drittel der ernannten Mitglieder
es fordern, muss eine Generalversammlung einberufen werden.
b - Der Ausführungsausschuss muss innerhalb von dreißig
(30) Tagen nach dem Ersuchen eine Versammlung einberufen (oder
schriftlich konsultieren, wie in Artikel 8 vorgesehen). Die
Tagesordnung wird in derselben Weise mitgeteilt, wie nach Artikel
11 Paragraph "h" hiernach vorgeschrieben.
Artikel 8:
a - Falls bestätigt wird, dass eine ordentliche
Hauptversammlung nicht in zufriedenstellenden Umständen
einberufen werden kann, besonders weil es nicht genügend
Teilnehmer gibt, kann der Ausführungsausschuss die Mitglieder
bitten, ihre Entscheidung durch eine im Schriftwechsel abgegebene
Stimme über die Punkte auszudrücken, die in der nach
Artikeln 6 "d" und 7 der derzeitigen Satzungen aufgestellten
und mitgeteilten Tagesordnung enthalten sind.
b - Für eine im Schriftwechsel durchgeführte Stimmenabgabe
ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der zum Ausdruck gebrachten Stimmen
erforderlich.
c - Der Ausführungsausschuss sieht in seiner Geschäftsordnung
eine Verfahrensweise für die Stimmenabgabe im Schriftwechsel
vor. Die Mitglieder werden von dieser Verfahrensweise mit der
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt.
D - Kongress - Symposien - Anfragen
Artikel 9:
a - Die Generalversammlung tritt aus Anlass
jedes Kongresses zusammen. Sie legt das Drei-Jahres-Programm
der Dokumentation und Untersuchungen durch die Vereinigung fest.
b - Dieses Programm schließt in sich:
- internationale Erhebungen durch Fragebogen
- internationale, regionale oder subregionale Symposien
- den Kongress
c - Das Material und die technische Organisation dieser Aktivitäten
wird vom Generalsekretariat der Vereinigung in Übereinstimmung
mit den Weisungen des Ausführungsausschusses ausgeführt.
d - Der Ausführungsausschuss unternimmt all die notwendigen
Verhandlungen, um von einem Gastgeberstaat die finanziellen
Mittel für die Veranstaltung von Symposien zu erhalten.
E - Der Ausführungsausschuss
Artikel 10:
a - Der Ausführungsausschuss besteht aus:
- einem Präsidenten
- acht Vize-Präsidenten
- einer der Vize-Präsidenten übernimmt die Funktion
des Generalsekretärs
- einer der Vize-Präsidenten übernimmt die Funktion
des Verbands-Schatzmeisters.
b - Die Mitglieder des Ausführungsausschusses werden von
der Generalversammlung in Übereinstimmung mit Artikel 6
für drei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Die Amtsträger der Vereinigung (Präsident, Generalsekretär
und Schatzmeister) werden von und aus dem Kreise der Mitglieder
des Ausführungsausschusses gewählt. Jedes Mitglied
des Ausführungsausschusses hat eine Stimme für jeden
Posten, und es müssen mindestens 5 Stimmen zugunsten eines
Kandidaten gegeben sein, damit er gewählt wird.
c - Der von der Generalversammlung gewählte Ausführungsausschuss
tritt sofort nach Schluss der Generalversammlung in Funktion.
d - Die Arbeit des Ausschusses ist freiwillig. Die Vereinigung
zahlt die Kosten, die den Mitgliedern durch Teilnahme an Zusammenkünften
entstehen (Reisekosten und Unterhaltszuschuss, deren Betrag
von der Generalversammlung bestimmt wird).
Artikel 11:
a - Der Ausschuss ist für die wirksame
Verwaltung der Vereinigung verantwortlich. Er ist für die
Durchführung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
verantwortlich.
b - Er vertritt die Vereinigung gegenüber dritten Parteien
und gewährt die Unterschrift der Vereinigung.
c - Er hat die Macht, über die Zulassung zur Vereinigung
zu entscheiden oder der Generalversammlung den Ausschluss eines
Mitglieds vorzuschlagen.
d - Der Ausschuss kann die Bedingungen festlegen, unter denen
die in Artikel 9 der Internationalen Konvention Nr. 81 erwähnten
Personen an der Arbeit der Vereinigung teilnehmen oder mit ihr
verbunden sein können.
e - Der Ausschuss legt seine jährlichen und langfristigen
Programme fest und ergreift Initiativen, die in den Rahmen der
allgemeinen Aktivität der Vereinigung fallen. Er überlegt
und befasst sich mit solchen Angelegenheiten, außer denen
innerhalb der alleinigen Zuständigkeit der Generalversammlung.
f - Der Schatzmeister ergreift alle Maßnahmen, die notwendig
sind, um die Einbringung der Mitgliedsgebühren zum Fälligkeitstermin
und so regelmäßig wie möglich sicherzustellen.
g - Der Ausschuss beruft die Generalversammlung 90 Tage im voraus
ein, indem er gleichzeitig seinen Mitgliedern einen Entwurf
der Tagesordnung mitteilt. Die Mitglieder können Vorschläge
zur Aufnahme in die Tagesordnung mindestens 60 Tage vor dem
Zusammentritt vorlegen. Der Ausschuss sendet Mitgliedern der
Generalversammlung die endgültige Tagesordnung mindestens
30 Tage im voraus.
h - Der Ausschuss kann eine außerordentliche Generalversammlung
einberufen (oder schriftlich konsultieren).
i - Der Ausschuss kann geeigneten Personenden Titel des ehrenamtlichen
Präsidenten anbieten, doch dieser beinhaltet keine Rechte
auf Mitgliedschaft des Ausführungsausschusses und eine
Stimme.
j - Der Ausschuss kann nach seinem Ermessen maximal drei Technische Berater ernennen. Solche Ernennungen sollen für eine bestimmte Dauer sein, beinhalten jedoch weder Rechte zum Besuch von Zusammenkünften noch eine Stimme.
Artikel 12:
a - Der Ausführungsausschuss tritt grundsätzlich
mindestens jedes Jahr am Sitz der Vereinigung zusammen oder
in einer Stadt, die nach der Annehmlichkeit für die Mitglieder
oder der Tatsache, dass sie am geeignetsten für die die
Untersuchung der zu besprechenden Probleme ist, gewählt
wird.
b - Die Beschlüsse des Ausschusses (außer denen,
welche die Wahl von Amtsträgern gemäß Artikel
10 betreffen) werden von einer einfachen Mehrheit von Mitgliedern
gefasst. Wo die Stimmen gleichmäßig geteilt sind,
steht dem Präsidenten eine ausschlaggebende Stimme zu.
Falls die Mitglieder nicht zusammentreten können, können
Beschlüsse durch postalische Abstimmung gefasst werden.
c - Der Ausschuss entscheidet über seine eigene Verfahrensweise
gemäß seiner Geschäftsordnung. Der Text einer
solchen Geschäftsordnung, zusammen mit etwaigen nachfolgenden
Abänderungen derselben, wird Generalversammlungs-Mitgliedern
zur Genehmigung zugesandt.
F - Generalsekretariat - Regionale Abgeordnete
Artikel 13:
a - Das Generalsekretariat bildet das
technische und Verwaltungs-Gremium der Vereinigung, seine Funktionen
werden in Übereinstimmung mit den Weisungen des Ausführungsausschusses
ausgeübt.
b - Sein Standort und seine Organisation werden Gegenstand von
Verhandlungen zwischen dem Ausführungsausschuss und dem
Arbeitsministerium des Gastgeber-Landes sein, das es aufnimmt
und die für seine Funktion notwendige Hilfe gewährt.
Sein Standort sollte vorzugsweise in der Nähe von Genf
sein, um technische Beziehungen mit dem Internationalen Arbeitsamt
zu erleichtern.
c - Es können regionale Abgeordnete ernannt werden. Ihre
Funktion besteht in der Bildung von Verbindungen, für eine
Gruppe von Ländern in einer bestimmten Zone, zwischen dem
Ausführungsausschuss der Vereinigung und:
einerseits, den Mitgliedern der Vereinigung,
die zu den vorerwähnten Ländern gehören,
andererseits, nationalen Gruppen und Arbeitsministerien, die
nicht Mitglieder der Vereinigung sind.
Diese Abgeordneten arbeiten insbesondere
am Entwerfen von Plänen für das Drei-Jahres-Programm
zusammen und informieren den Ausführungsausschuss von den
Gebieten, in welchen nationale Gruppen und Arbeitsministerien
der betreffenden Länder die Entwicklung von Dokumentationen
und Untersuchungen durch die Vereinigung zu initiieren wünschen.
In Verbindung mit dem Ausführungsausschuss und mit der
technischen Hilfe des Generalsekretariats tragen sie zur Organisation
der regionalen und subregionalen Symposien bei.
Die Ernennung von regionalen Abgeordneten wird durch Einverständnis
zwischen den zu diesen Staaten gehörigen zuständigen
Personen und dem Ausführungsausschuss entschieden.
d - Regionale Sekretariate können auf die Initiative von
regionalen Abgeordneten und zu Bedingungen, die von den regionalen
Abgeordneten und dem Ausführungsausschuss bestimmt werden,
eingesetzt werden.
Kapitel III
A - Einkommen
Artikel 14:
Das Einkommen der Vereinigung besteht aus:
Mitgliedschaftsgebühren
Subventionen, Spenden und Vermächtnissen
Zinsen auf seine Aktiva
Einkommen von seinen Veröffentlichungen und Dienstleistungen
B - Buchführung
Artikel 15:
Die Buchführung der Vereinigung wird vom Schatzmeister
in Übereinstimmung mit der vom Ausführungsausschuss
bezeichneten Verfahrensweise durchgeführt, der alljährlich
über die finanzielle Lage der Vereinigung informiert wird.
Bevor sie der Generalversammlung vorgelegt wird, muss die Jahresabrechnung
von Buchprüfern geprüft werden, die einen Bericht
abfassen.
Kapitel IV - Auflösung
Artikel 16:
a - Die Auflösung der Vereinigung kann von
einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Generalversammlungs-Mitglieder
auf einen ordnungsgemäß an den Präsidenten adressierten
Vorschlag entschieden werden. Der Letztere verweist die Angelegenheit
nach Überlegung durch den Ausführungsausschuss innerhalb
von neunzig Tagen an die Generalversammlung und schlägt
dieser Bedingungen für die Veräußerung der Vermögenswerte
vor.
b - Im Falle der Auflösung ergreift der Ausführungsausschuss
alle notwendigen Maßnahmen zur Veräußerung
der Vermögenswerte. Die Auflösung tritt neunzig Tage
nach der Abstimmung der Generalversammlung in Kraft.
Über die IALI
Die IALI operiert weltweit mit etwa 80 Mitgliedsorganisationen
aus 60 Ländern der Welt. Organisationen aus Entwicklungsländern
und aus Ländern, die sich in einer Übergangsphase
befinden, gehören zur IALI zusätzlich zu Industriestaaten.
Sie alle haben dasselbe Ziel: die Erzielung und Verbesserung
- Schritt für Schritt - von Humanität und Würde
auf dem Gebiet der Arbeit. Die IALI ist eine unabhängige
Vereinigung ohne politische und religiöse Bindungen. Ihre
einzige und alleinige Aufgabe ist, arbeitenden Menschen auf
dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit überall in der
Welt zu helfen.
Die IALI bietet insbesondere:
ein Forum für den Austausch von Information
und Erfahrung auf dem Gebiet der Arbeitsinspektion und ähnlichen
Bereichen;
Hilfe für Entwicklungsländer durch die Weitergabe
von Erfahrungen, die auf dem Gebiet der menschlichen Arbeitsbedingungen,
Arbeitsinspektion, des vorbeugenden Arbeitsschutzes gewonnen
wurden, indem sie über neue Produktionsverfahren und Technologien
und neue Risiken informiert werden, die für Menschen aus
diesen neuen Verfahren entstehen.
Weitere Information ist von dem IALI-Sekretariat
erhältlich:
Mme Nadine Schneider
IALI Secretariat,
Inspection du Travail et des Mines
BP 27
L-2010 Luxembourg
T: (+) 352-247 86151
F: (+) 352.491.447
E:
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